Kriegsdienstverweigerung
Grundgesetz Artikel 4 Absatz 3:
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“
www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html
- Kriegsdienstverweigerung ist ein Grundrecht
- Dieses Grundrecht wird, anders als alle anderen, nur auf Antrag und nach erfolgter positiver „Gewissensprüfung“ gewährt
- Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung besteht für männliche Zivilisten („Ungediente“), alle Reservisten und Reservistinnen und auch aktive Soldaten und Soldatinnen