Grundgesetz Artikel 4 Absatz 3:

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“

www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html



  • Kriegsdienstverweigerung ist ein Grundrecht
  • Dieses Grundrecht wird, anders als alle anderen, nur auf Antrag und nach erfolgter positiver „Gewissensprüfung“ gewährt
  • Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung besteht für männliche Zivilisten („Ungediente“), alle Reservisten und Reservistinnen und auch aktive Soldaten und Soldatinnen

 


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